Beitragsordnung

(geändert am 22.01.2022)
Entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 2018 wird die nachfolgend abgedruckte Beitragsordnung als verbindlich eingeführt.
  1. Mitglieder bezahlen einen Regel-Jahresbeitrag von 60,00 Euro.
  2. Rentner, Auszubildende und Jugendliche bis 18 Jahre bezahlen einen Regel-Jahresbeitrag von 30,00 Euro.
  3. Ehren- und Fördermitglieder sowie Kinder bis 14 Jahren bezahlen keinen Beitrag. Eine Fördermitgliedschaft besteht nur, wenn der jährliche Förderbetrag über dem Regel-Jahresbeitrag von 60,00 Euro liegt.
  4. Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis zum 30. März des laufenden Kalenderjahres fällig und selbstverantwortlich beim Verein einzuzahlen. Der Beitrag kann entweder in bar beim Kassierer entrichtet werden oder auf folgendes Konto eingezahlt werden:

  5. Kontoinhaber: Schlossensemble Mückenberg e.V.
    IBAN: DE 96 1805 5000 0380 0325 03
    BIC: WELADED1OSL
    Bank: Sparkasse Niederlausitz
  6. Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Härtefällen eine Minderung oder Befreiung des Jahresbeitrages gestatten. Der Antrag muss schriftlich bis zum 1. März des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet dann für das laufende Kalenderjahr über die Minderung des Mitgliedbeitrages. Die Minderung gilt nur für ein Jahr und muss im Folgejahr wieder beantragt werden. Eine rückwirkende Erstattung oder Minderung ist nicht möglich.
  7. Bei Vereinsbeitritt nach Ablauf des Kalenderhalbjahres wird die Hälfte des RegelJahresbeitrags fällig, welcher direkt nach Vereinseintritt zu entrichten ist.
  8. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu jährlich 10 Arbeitsstunden im Rahmen der Vereinsarbeit. Für jede nicht geleistete Stunde fallen am Ende des Kalenderjahres 15,00 € Abgeltungsgebühr an. Sachspenden (Kuchen, Kaffee, etc.) können gegengerechnet werden. Die Arbeitseinsätze sind vorab mit dem Vorstand abzustimmen. Die geleisteten Stunden werden beim Vorstand gesammelt und gegengezeichnet. Auf Antrag kann der Vorstand eine abweichende Regelung treffen. Für Ehren- und Fördermitglieder sowie Kinder (unter 18 Jahren) sind die Arbeitsstunden nicht verpflichtend. Die Teilnahme der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ist wünschenswert.
  9. Der Jahresbeitrag wird bei Austritt oder Ausschluss vor Jahresende nicht zurückerstattet.
  10. Der Vorstand ist zur Mahnung oder Eintreibung der fälligen Beitragszahlungen ermächtigt.
  11. Nichtzahlungen nach Aufforderung zu zweimaliger schriftlicher Mahnung führen zumsatzungsgemäßen Ausschluss aus dem Verein.
  12. Die Änderung der Beitragsordnung kann nur durch die satzungsgemäße Mitgliederversammlung erfolgen.