Satzung

(Geändert am 22.01.2022)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein Schlossensemble Mückenberg e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Lauchhammer.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Schaffung einer kulturellen, künstlerischen und touristischen Stätte in der Region. Dazu wird der Verein die Sanierung und Erhaltung des historisch wertvollen Schlossensembles in Lauchhammer-West fördern und unterstützen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Angebote verwirklicht, die die kulturelle, historische und architektonische Bedeutung des Schlossensembles über die Grenzen Lauchhammers hinaus bekannt machen. Dazu veranstaltet und organisiert der Verein Ausstellungen, Besichtigungen, Vorträge und Diskussionsrunden und führt andere dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen durch. Der Verein setzt sich für die Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit zur Förderung des unter Denkmalschutz stehenden Objektes ein. Gleichzeitig steht die Einbindung des Schlossensembles mitsamt des Schlossparks in das kulturell-öffentliche Leben der Gemeinde im Vordergrund.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, welche sich zum Vereinszweck und den Zielen und Aufgaben des Vereines bekennt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Anträge zur Mitgliedschaft sind unter Angabe der Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Beruf bzw. aktuell ausgeübte Tätigkeit) schriftlich beim Verein einzureichen. Minderjährige unter 16 Jahren haben dem Antrag auf Mitgliedschaft eine Zustimmung der/des Vorsorgeberechtigten beizufügen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 9 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden gemäß Beitragsordnung erhoben. Sie sind Jahresbeiträge und jeweils am 30.März eines Geschäftsjahres im Voraus fällig. Der Jahresbeitrag wird bei Austritt oder Ausschluss vor Jahresende nicht zurückerstattet. Jedes Mitglied verpflichtet sich jährlich Pflichtarbeitsstunden für Vereinszwecke zu leisten. Genaueres regelt die Beitragsordnung.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Kassenprüfkommission 3
§ 11 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einen Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Darüber hinaus darf der Vorstand Kosten bis zu einer Summe von 200 € für den laufenden Geschäftsbetrieb ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Vorstandsitzungen sind in einem Beschlussbuch zu protokollieren.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches mind. 18 Jahre alt ist, eine vollwertige Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Kassenprüfkommission
Die Kommission besteht aus zwei Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren zu wählen sind. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgabe der Kommission ist die Prüfung der Jahres-, Einnahmen- und Ausgabenrechnungen auf Richtigkeit und deren satzungsgemäße Verwendung. Die Kommission ist verpflichtet der Mitgliederversammlung Bericht über die erfolgte Prüfung zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen oder mehrere Vereine in Lauchhammer, die ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Auswahl erfolgt durch den Vorstand.
Lauchhammer, 22.01.2022
Unterschriften der Gründungsmitglieder